Ab einem gewissen Alter kann das Bedürfnis entstehen, die eigene Liegenschaft an die Nachkommen abtreten zu wollen. Durch den Vorbehalt einer (befristeten) Nutzniessung oder eines Wohnrechts liegt das Nutzungsrecht nach wie vor beim Abtreter. Hier gilt es, den steuerlichen Konsequenzen sowie einem allfälligen späteren Anspruch auf Ergänzungsleistungen Rechnung zu tragen.
Gerne zeige ich Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten auf, um für Ihre Situation die bestmögliche Lösung zu finden.