Die Kündigung eines Mietvertrags kann vor der Schlichtungsbehörde angefochten werden. Gleichzeitig können weitere Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend gemacht werden. Zieht ein Mieter nach einer ausgesprochenen Kündigung nicht aus, kann die Wohnung durch Einreichung eines Exmissionsgesuchs beim zuständigen Gericht polizeilich geräumt werden.
Die (fristlose) Kündigung von Arbeitsverträgen kann mit einem Schlichtungsgesuch angefochten werden. Zudem können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag vor der Schlichtungsbehörde geltend gemacht werden.
Gerne unterstütze ich Sie, um ihre miet- oder arbeitsrechtlichen Forderungen durchzusetzen oder entsprechende Forderungen abzuwehren.