Sind Sie Grundeigentümer und möchten Sie, dass Ihr Eigentum in der Familie bleibt? Dann sollten Sie frühzeitig, das heisst beim Erreichen des Pensionsalters, eine Abtretung Ihrer Liegenschaft an Ihre Nachkommen in Erwägung ziehen. Wenn Sie pflegebedürftig werden, wird Ihr Grundeigentum zum Vermögen gezählt. Damit riskieren Sie, dass Sie Ihre Liegenschaft verkaufen müssen, sobald Sie die Pflegekosten nicht mehr bezahlen können.
Eine frühe Abtretung an einen oder an alle Nachkommen gemeinsam (zu gesamter Hand) zahlt sich aus. Bei der Beurteilung eines Gesuchs um Ergänzungsleistungen werden abgetretene Liegenschaften als Verzichtsvermögen qualifiziert. Das heisst, das abgetretene Grundstück wird als "verschenktes" Vermögen betrachtet. Die AHV Ausgleichskasse rechnet Ihrem Barvermögen mindestens den amtlichen Wert der Liegenschaft auf (abzüglich Hypothek), womit Sie mehr Vermögen ausweisen, als Sie tatsächlich noch besitzen. Dieses Verzichtsvermögen reduziert sich jedoch jährlich um CHF 10'000.00, weshalb sich eine frühe Abtretung lohnt.
Damit Sie auch nach der Abtretung in Ihrem Haus oder in Ihrer Wohnung bleiben können, empfehle ich Ihnen, ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung vertraglich festzulegen.
Beim Wohnrecht können Sie im Haus wohnen bleiben, sind aber nicht befugt, es zu vermieten. Sie bezahlen den Unterhalt und versteuern den Eigenmietwert. Die Versicherung und Steuern gehen zu Lasten Ihrer Nachkommen.
Bei der Nutzniessung können Sie im Haus wohnen und/oder es vermieten, tragen aber sämtliche Kosten wie Unterhalt, Nebenkosten, Hypothekarzinsen, Steuern, etc. selbst, d.h. den Nachkommen als Besitzer entstehen keine Kosten.
Ihr Vorteil ist: die Nutzniessung und das Wohnrecht sind nur Rechte, kein Vermögen. Somit besitzen Sie kein Grundeigentum mehr, wenn Sie plötzlich ins Heim müssen.
Gerne berate ich Sie über die verschiedenen Aspekte einer Abtretung.
Florian Andrist, Notar und Rechtsanwalt, LL.M.