Ein Erbvertrag empfiehlt sich für alle verheirateten Personen (mit und ohne Nachkommen) als auch besonders für Paare, die in einer Lebensgemeinschaft leben. Die Lebenspartner sind vom Gesetz her nicht erbberechtigt, können sich jedoch mit einem Erbvertrag gegenseitig einen Erbanspruch einräumen und den Partner so finanziell absichern.
Wenn es ums Erben geht, gerät bei vielen Familien die Harmonie ins Wanken und häufig entstehen langjährige Zerwürfnisse. Das ist kein Mythos, sondern leider oft Realität.
Ein gut formulierter Erbvertrag lässt im Todesfall wenig Raum für Diskussionen und Streitigkeiten. Wenn das Erbe zu Lebzeiten klar geregelt wird, ersparen Sie den Erben bei der Erbteilung enorme Kosten, da Anwaltskosten und kostspielige Gerichtsverfahren wegfallen. Und obendrein bleibt der Familienfrieden gewahrt.
Ein Erbvertrag ist die ideale Ergänzung zum Ehevertrag, um den überlebenden Ehepartner maximal zu begünstigen. Wenn die volljährigen Nachkommen damit einverstanden sind und den Erbvertrag mitunterzeichnen, darf der überlebende Partner sogar als Alleinerbe eingesetzt werden. Sind die Nachkommen noch minderjährig, kann im Vertrag vereinbart werden, dass die Erbteilung bis auf weiteres aufgeschoben wird.
Ausserdem ist es vor allem bei grösserem Vermögen sinnvoll, im Erbvertrag verbindliche Regeln für die Erbteilung festzulegen: wer bekommt was und zu welchem Anrechnungswert. Dabei sollten unbedingt die Pflichtteile beachtet werden. Auf diese kann nur verzichtet werden, wenn die pflichtteilgeschützten Erben damit einverstanden sind und den Vertrag mitunterzeichnen.
Der Nachlass kann auch in einem Testament geregelt werden. Ein Testament ist jedoch kein Vertrag und wird nur von der verfügenden Person unterzeichnet, weshalb es den gesetzlichen Erben möglich ist, das Testament anzufechten, wenn sie mit dem Inhalt nicht (mehr) einverstanden sind. Der Erbvertrag hingegen ist eine verbindliche Vereinbarung, welche von allen erbberechtigten Personen mitunterzeichnet werden kann bzw. es empfiehlt sich, sämtliche pflichtteilsgeschützten Personen mitwirken zu lassen. Für eine Aufhebung braucht es eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Parteien, die am Erbvertrag mitgewirkt haben.
Lesen Sie mehr zum Ehevertrag und zum Testament in den anderen Blogbeiträgen.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Ausarbeitung Ihres Erbvertrags.
Florian Andrist, Notar und Rechtsanwalt, LL.M.