Beerben mehrere Erben eine verstorbene Person, geht das gesamte Vermögen der oder des Verstorbenen auf die Erbengemeinschaft über. Die Erbengemeinschaft, eine Gemeinschaft welche mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, entsteht von Gesetzes wegen, auch wenn eine letztwillige Verfügung vorhanden ist. Erben, die mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertag abgeschlossen haben oder die das Erbe ausgeschlagen haben, sind nicht Teil der Gemeinschaft.
In der Erbengemeinschaft gilt das Einstimmigkeitsprinzip und nicht das Mehrheitsprinzip, d.h. alle Entscheidungen müssen einstimmig gefällt werden. Somit hat jeder Erbe ein Vetorecht. Je mehr Erben beteiligt sind, desto schwieriger kann es sein, eine Einigung zu finden. Solange jedoch das Erbe nicht geteilt ist, können die Erben nicht über ihre Anteile verfügen. Die Erbengemeinschaft wird erst aufgelöst, sobald alle Erben eine Erbteilungsvereinbarung oder die Kontenauflösungs- und Teilungsformulare bei der Bank unterzeichnet haben. Sofern Grundstücke in der Erbmasse vorhanden sind, muss die Erbteilungsvereinbarung auch beim Grundbuch angemeldet werden.
Hat ein Erbe mit Pfändungen zu kämpfen, besteht das Risiko, dass sein Anteil am Nachlassvermögen ebenfalls gepfändet wird. Stirbt einer der Erben, nehmen dessen Erben seinen Platz ein, was die Zahl der Berechtigten weiter erhöhen und Entscheidungsfindungen noch schwieriger machen kann. Zudem muss jährlich zusätzlich eine Steuererklärung für die Erbengemeinschaft ausgefüllt werden. Vermögen und allfälliges Einkommen werden von den Erben entsprechend ihrer Erbquote versteuert.
Aus diesen Gründen lohnt es sich, mit der Erbteilung nicht zu lange zuzuwarten. Als Notar unterstütze ich Sie dabei, die Vermögenswerte zu verteilen oder zu liquidieren und die Erbengemeinschaft aufzulösen. So bekommt jedes Mitglied der Erbengemeinschaft in absehbarer Zeit, was ihr oder ihm zusteht.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Abwicklung der Erbteilung.