Trennungsvereinbarung

Trennung

Erst wenn der gemeinsame Wohnsitz aufgelöst wird, weil ein Ehegatte auszieht, wird rechtlich von der Trennung gesprochen. Im Falle der Trennung drängt sich die Regelung folgender Punkte auf:

-       Festlegung Ehegattenunterhaltsbeitrag;

-       Festlegung Kinderunterhaltsbeiträge;

-       Festlegung elterliche Sorge und Obhut;

-       Festlegung Nutzen und Gebrauch eheliche Wohnung.

Selbst wenn die Ehe kinderlos ist, macht es Sinn zu prüfen, ob Ehegattenunterhalt geschuldet ist.

Verfahren und Formvorschriften

Der Abschluss einer schriftlichen Trennungsvereinbarung ist grundsätzlich nicht obligatorisch. Damit beide Parteien Rechtssicherheit haben und gegenseitig in der Pflicht stehen, bietet es sich aber in den allermeisten Fällen an.

Steuerrechtlich müssen Unterhaltsbeiträge als Einkommen versteuert werden, während diese vom Unterhaltspflichtigen vollumfänglich abgezogen werden können. Die Steuerverwaltung stellt auf die Regelungen in der Trennungsvereinbarung ab. Ohne Abschluss einer Trennungsvereinbarung wird es schwierig, den Steuerabzug geltend zu machen, da meist jede einzelne Zahlung zugunsten des anderen Ehegatten belegt werden muss.

Sind sich die Ehegatten einig, kann eine Trennungsvereinbarung aussergerichtlich abgeschlossen werden. Diese ist für die Parteien verbindlich. Die Unterhaltsbeiträge können gestützt darauf auf dem Betreibungsweg eingetrieben oder vom zuständigen Sozialdienst vorgeschossen werden. Sind minderjährige Kinder vorhanden braucht es eine schriftliche Trennungsvereinbarung die gerichtlich genehmigt werden muss.

Sind sich die Ehegatten nicht einig, können die Unterhaltsbeiträge oder die Regelung von Obhut und Besuchsrecht auch gerichtlich verlangt werden.

Elterliche Sorge und Obhut

Die Trennung ändert in der Regel nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge über die Kinder, d.h. die wichtigen Entscheidungen werden nach wie vor von den Eltern gemeinsam gefällt (Art der Betreuung, erhebliche Verschiebung Wohnsitz etc.).

Von der elterliche Sorge ist die Obhut zu unterscheiden. Im Trennungsfall wird die Obhut grundsätzlich einem Ehegatten zugeteilt. Der Inhaber der Obhut ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder zu betreuen, zu pflegen und erziehen. Grundsätzlich ist nach geltender Rechtslage auch die Festlegung der alternierenden Obhut möglich, d.h. dass beide Elternteile die Kinder im gleichen Umfang betreuen. Dies bedingt jedoch, dass beide aufgrund ihres Jobs die Möglichkeit dazu haben.

Wird die Obhut einem Elternteil zugewiesen, ist das Besuchsrecht zu regeln. Das Besuchsrecht umfasst das Recht und die Pflicht, die Kinder auf Besuch zu nehmen und mit ihnen Ferien zu verbringen. Solange sich die getrennten Eltern einig sind, kann das Besuchsrecht flexibel gehandhabt werden. Es macht allerdings Sinn, einen Minimalstandard festzulegen für den Fall, dass sich die Eltern nicht mehr einig sind.

Berechnung Kinder- und Ehegattenunterhalt

Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge werden vorab die monatlichen anrechenbaren Einkommen der Ehegatten ermittelt. Im Anschluss werden die Existenzminima sämtlicher Familienmitglieder berechnet. Ist das Gesamteinkommen höher als die Summe aller Existenzminima, wird der Überschuss auf die Familienmitglieder verteilt. Liegen die Existenzminima über der Summe der Einkommen, muss der Unterhaltsschuldner nur so viel Unterhalt zahlen, dass ein Existenzminimum noch sichergestellt ist.

Sind Sie im Begriff, sich zu trennen, oder leben Sie bereits getrennt, unterstütze ich Sie gerne bei der Erarbeitung der Trennungsvereinbarung.

Florian Andrist, Rechtsanwalt und Notar, LL.M.

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