Am 1. Januar 2013 trat das revidierte Vormundschaftsrecht in Kraft. Wird eine Person urteilsunfähig, wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft errichtet.
Die KESB schreitet entweder von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person ein. Je nach Grad der Hilfsbedürftigkeit wird von der KESB eine Begleit- oder Vertretungsbeistandschaft errichtet. Während die Begleitbeistandschaft lediglich der Unterstützung der hilfsbedürftigen Person dient, wird bei der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft regelmässig die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person eingeschränkt, d.h. sie kann nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen.
Bei der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft bestimmt die KESB, über welche Vermögenswerte bzw. über welche Konten der Beistand verfügen kann. Insbesondere für folgende Geschäfte muss der Beistand zusätzlich die Zustimmung der KESB einholen (Art. 416 Abs. 1 ZGB):
- Kündigung des Mietvertrags der Wohnung;
- Erbverträge, Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft;
- Erwerb, Veräusserung oder Verpfändung von Grundstücken.
Mit der Revision des alten Vormundschaftsrecht besteht seit 1. Januar 2013 die Möglichkeit, mit einem Vorsorgeauftrag eine Person zu beauftragen, im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit die Personen- und Vermögenssorge zu übernehmen und die Vertretung im Rechtsverkehr sicherzustellen.
Ein Vorsorgeauftrag ist formgültig, wenn er von Anfang bis Schluss eigenhändig geschrieben, datiert und unterzeichnet ist. Ferner kann ein Vorsorgeauftrag von einem Notar öffentlich beurkundet werden. Ein Vorsorgeauftrag kann nur errichten, wer urteilsfähig ist.
Damit ein Vorsorgeauftrag im Fall der Fälle gefunden wird, kann der Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt eingetragen werden lassen. Die KESB konsultiert das Zivilstandsregister von Amtes wegen.
Mit der Errichtung eines Vorsorgeauftrags kann die Einwirkung der KESB auf ein Minimum beschränkt werden. Mit dem Vorsorgeauftrag verbindlich festgelegt werden, welche Personen als Beistand in Frage kommen. Ferner kann der Umfang der Beistandschaft frei definiert werden. Grundsätzlich kann verfügt werden, dass die beauftragte Person über das gesamte Vermögen verfügen und insbesondere auch Grundstücke veräussern kann, ohne dass die KESB zustimmen muss. Der Umfang der Beistandschaft kann im Vorsorgeauftrag aber auch beliebig eingeschränkt werden.
Zudem besteht die Möglichkeit, unterschiedliche Personen für die Personen- und die Vermögenssorge vorzusehen. Bei der Personensorge geht es um die Vertretung der betroffenen Person betreffend Wahl des Aufenthaltsorts (Wohnung, Heim, Spital) oder ob medizinische Massnahmen – beispielsweise Operationen – durchzuführen sind. Bei der Vermögenssorge geht es um die Verwaltung der finanziellen Mittel, um das Ausfüllen der Steuererklärung oder die Korrespondenz mit Behörden und anderen Institutionen.
Wird eine verheiratete Person urteilsunfähig und liegt kein Vorsorgeauftrag vor, wird von der KESB von Amtes wegen eine Beistandschaft errichtet. In der Regel wird der Ehegatte oder eines der Nachkommen als Beistand eingesetzt.
Verfügt die verbeiständete Person über ein grösseres Barvermögen, besteht die Gefahr, dass die KESB dem Beistand die Verwaltung der Ersparnisse entzieht. So muss die KESB immer vorgängig um Zustimmung ersucht werden, bevor über das Sparkonto verfügt werden kann.
Ist die verbeiständete Person als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, kann dieses Grundstück ohne vorgängige Zustimmung der KESB nicht veräussert werden. Die Zustimmung der KESB wird in den meisten Fällen nur bei einem Verkauf zum Verkehrswert erteilt. Unentgeltliche Abtretungen an Nachkommen bleiben damit verunmöglicht.
In beiden Fällen kann auf die Zustimmung der KESB verzichtet werden, wenn ein gültiger Vorsorgeauftrag vorliegt, in welchem der beauftragten Person die Befugnis erteilt wird, über das gesamte Vermögen zu verfügen und Grundeigentum zu veräussern.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Errichtung eines Vorsorgeauftrags.
Florian Andrist, Notar und Rechtsanwalt, LL.M.