Im Gegensatz zur Trennung ist die Scheidung definitiv. Sämtliche Nebenfolgen werden abschliessend geregelt. Mit der Scheidung werden folgende Punkte geregelt:
- Festlegung Ehegattenunterhaltsbeitrag;
- Festlegung Kinderunterhaltsbeiträge;
- Festlegung elterliche Sorge und Obhut;
- Teilung der Guthaben der 2. Säule;
- Güterrechtliche Auseinandersetzung (Aufteilung des Vermögens).
In der Regel geht der Scheidung die Trennung voraus. Sofern sich beide Ehegatten über den Scheidungswillen einig sind, kann die Ehe aber jederzeit ohne Trennung geschieden werden. Istein Ehegatte aber mit der Scheidung nicht einverstanden, kann die Scheidung erst zwei Jahre nach erfolgter Trennung gegen seinen Willen verlangt werden.
Es gibt grundsätzlich drei Arten, die Scheidung zu verlangen:
- aussergerichtlicher Abschluss einer vollumfänglichen Konvention bei Einigung über sämtliche Nebenfolgen; Die Scheidungskonvention kann bei Einigkeit zwischen den Ehegatten vollumfänglich aussergerichtlich erarbeitet werden. Diese Konvention wird anschliessend beim Gericht eingereicht und von diesem genehmigt. Das Gericht überprüft dabei nur die Unterhaltsregelungen, nicht jedoch die güterrechtliche Auseinandersetzung.
- Einigung betreffend Scheidungswille, aber nicht über die Nebenfolgen. Sind sich die Ehegatten einig, dass sie die Ehe scheiden wollen, können sich aber über die Nebenfolgen (Aufteilung Vermögen, Unterhalt etc.) nicht einigen, kann die Scheidung beim Gericht beantragt werden. Die Nebenfolgen werden vor dem Gericht geregelt.
- Scheidungsklage. Weigert sich ein Ehegatte, die Ehe scheiden zu lassen, kann zwei Jahre nach erfolgter Trennung (Auflösung gemeinsamer Haushalt massgebend), die Scheidung gerichtlich eingeklagt werden.
Im Zeitpunkt der Scheidung werden die Vorsorgeguthaben beider Ehegatten (BVG), die während der Ehe erworben worden hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien ist hier nicht möglich.
Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen oder ehevertraglich die Errungenschaftsbeteiligung vereinbart, gilt Folgendes: die Eigengüter müssen nicht mit dem anderen Ehegatten geteilt werden. Unter das Eigengut fallen Vermögenswerte, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat oder welches ihm während der Ehe geschenkt oder vererbt worden ist. Was nicht Eigengut ist, fällt in die Errungenschaft. Die Errungenschaft wird im Zeitpunkt der Scheidung hälftig zwischen den Ehegatten geteilt, sofern ehevertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
Sofern es sich um eine lebensprägende Ehe handelt, ist für eine bestimmte Zeit nachehelicher Unterhalt geschuldet. Ob eine lebensprägende Ehe vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Anhaltspunkte sind eine Ehedauer von mindestens zehn Jahren oder das Vorhandensein gemeinsamer Kinder. Gemeinsame Kinder haben Anspruch auf Kinderunterhalt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.
Die Scheidung ändert in der Regel nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge über die Kinder, d.h. die wichtigen Entscheidungen werden nach wie vor von den Eltern gemeinsam gefällt (Art der Betreuung, erhebliche Verschiebung Wohnsitz etc.).
Von der elterlichen Sorge ist die Obhut zu unterscheiden. Im Scheidungsfall wird die Obhut grundsätzlich einem Ehegatten zugeteilt. Der Inhaber der Obhut ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder zu betreuen, zu pflegen und erziehen. Grundsätzlich ist nach geltender Rechtslage auch die Festlegung der alternierenden Obhut möglich, d.h. dass beide Elternteile die Kinder im gleichen Umfang betreuen. Dies bedingt jedoch, dass beide aufgrund ihres Jobs die Möglichkeit dazu haben.
Wird die Obhut einem Elternteil zugewiesen, ist das Besuchsrecht zu regeln. Das Besuchsrecht umfasst das Recht und die Pflicht, die Kinder auf Besuch zu nehmen und mit ihnen Ferien zu verbringen. Solange sich die getrennten Eltern einig sind, kann das Besuchsrecht flexibel ausgestaltet werden. Es macht allerdings Sinn, einen Minimalstandard festzulegen für den Fall, dass sich die Eltern nicht mehr einig sind.
Gerne unterstütze ich Sie sowohl bei der aussergerichtlichen Erarbeitung einer vollumfänglichen Scheidungskonvention als auch im Scheidungsverfahren vor Gericht.
Florian Andrist, Rechtsanwalt und Notar, LL.M.